Präambel
- Am 16. April 1971 schlossen sich die Vereine
- SV Rühle (Gründungstag 01. Juni 1946),
- VfB Rühlermoor (Gründungstag 08. August 1954),
- FC Fullen (Gründungstag 29. Mai 1958) und
- Fortuna Versen (Gründungstag 02. August 1959)
- zum neuen Sportverein VfL Emslage e.V.zusammen, um einen leistungsstarken, nach modernen Gesichtspunkten ausgerichteten Verein zu bilden.
- Der Zusammenschluss bot sich an, nachdem sich die vier Gemeinden Rühle, Klein Fullen, Groß Fullen und Versen zum 01. Juli 1970 zur politischen Einheit Emslage vereinigt hatten. Nach einer weiteren Gemeindereform gehören die Gemeinden jetzt zur Stadt Meppen; Die politische Gemeinde Emslage besteht nicht mehr.
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen VfL Emslage. Er hat seinen Sitz in Meppen, Landkreis Emsland.
- Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
§ 2 – Zweck des Vereins
- Der VfL Emslage bezweckt die Ausübung und Förderung aller Sportarten, für die ein Bedürfnis im Verein vorliegt sowie die Pflege der Gemeinschaft. Besondere Bedeutung ist der Betreuung von Kindern und Jugendlichen beizumessen. Er arbeitet gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches gezahlt werden. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 – Zugehörigkeit
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Verbände, dc
§ 4 – Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 5 – Mitgliedschaft
- 1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Wird die Aufnahme abgelehnt, ist der Verein nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
- 2. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.
- 3. Die Mitgliedschaft endet,
- 3.1. durch schriftliche Austrittserklärung, die unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Quartals zulässig ist,
- 3.2. im Falle des Ablebens sowie
- 3.3. durch Ausschluss.
- Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von sechs Monaten in Rückstand geraten ist,
- bei einem groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder der Satzung eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
- wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
- Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, das schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung wahrzunehmen ist.
§ 6 – Rechte der Mitglieder
- Die Vereinsmitglieder sind berechtigt,
- 1. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten aktiv auszuüben,
- 2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
- 3. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und den Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
§ 7 – Pflichten der Mitglieder
- Aus der Mitgliedschaft erwächst den Mitgliedern die Pflicht, Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sowie Mitglieder über 65 Jahre sind von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 8 – Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- 1. der Vorstand
- 2. die Mitgliederversammlung.
§ 9 – Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus
- 1.1. dem/der ersten Vorsitzenden,
- 1.2. dem/der zweiten Vorsitzenden,
- 1.3. dem/der Geschäftsführer/in,
- 1.4. dem/der Kassenwart/in,
- 1.5. dem/der Jugendwart/in und
- 1.6. dem/der Sportwart/in.
- 2. Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit für den Verein zu gewährleisten, sollen bei der Mitgliederversammlung im Jahre 2004
- 2.1. auf zwei Jahre gewählt werden
- der/die erste Vorsitzende,
- der/die Kassenwart/in und
- der/die Sportwart/in
- 2.2. auf ein Jahr gewählt werden
- der/die zweite Vorsitzende,
- der/die Geschäftsführer/in und
- der/die Jugendwart/in.
- Auch diese Vorstandsmitglieder sollen dann ab 2005 für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt werden, so dass die Gruppen 2.1. und 2.2. im jährlichen Wechsel zur Wahl stehen.
- 2.1. auf zwei Jahre gewählt werden
- 3. Zum erweiterten Vorstand gehören die Leiter der einzelnen Sparten, denen Stimmrecht eingeräumt wird.
- 4. Der Vorstand ist berechtigt, wenn notwendig weitere Vereinsangehörige, soweit sie Ehrenämter im Verein ausüben, zu Vorstandssitzungen einzuladen und ihnen nach Mehrheitsbeschluss Stimmrecht zu verleihen.
- 5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- 6. Der Vorstand soll nach Bedarf vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden.
- 7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- 8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt das Votum des Vorsitzenden.
- 9. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt.
- 10. Bei Ausscheiden eines Vorsitzenden tritt ein anderes Vorstandsmitglied seine Nachfolge an.
§ 10 – Die Mitgliederversammlung
- 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst jeweils im zweiten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung hat 14 Tage vorher schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Meppener Tagespost zu erfolgen.
- 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- 2.1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- 2.2. Entgegennahme des Kassenberichtes durch den/die Kassenwart/in,
- 2.3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen,
- 2.4. Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- 2.5. Wahl der Kassenprüfer/innen,
- 2.6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- 2.7. Festsetzung von Beiträgen,
- 2.8. Beschlussfassung über Anträge,
- 2.9 Satzungsänderungen,
- 2.10. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern und
- 2.11. Auflösung des Vereins.
- 3. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich eingereicht worden sein. Verspätete Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
- 4. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom ersten Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter.
- 5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und für die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- 7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- 8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
- 8.1. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält oder
- 8.2. wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
- Für die Einberufung und die Beschlussfassung sowie hinsichtlich der Befugnisse gelten die Regelungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 11 – Protokollierung von Beschlüssen
- Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 – Vertretung des Vereins und Spielbetrieb
- 1. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind
- der/die erste Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassenwart/in.
- 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- 3. Für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes in den einzelnen Sparten sind der/die Spartenleiter/innen verantwortlich.
§ 13 – Kassenprüfer
- 1. Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung.
- 2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 14 – Vereinsstrafen
- 1. Gegen Mitglieder, die gegen die Vereinssatzung oder Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
- 1.1. Verweis.
- 1.2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
- 1.3. Ausschluss aus dem Verein.
- 2. Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
§ 16 – Auflösung
- 1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigene, zu diesem Zwecke einzuberufende Mitgliederversammlung.
- 2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- 2.1. der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschließt oder
- 2.2. von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird.
- 3. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- 4. Der Vorstand bleibt bis nach vollendeter Auflösung in Tätigkeit.
- 5. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den Verein Kinderhilfe Meppen e.V..
§ 17 – Inkrafttreten
- Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 20. Juni 2003 beschlossen worden.